3.2.3 Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen in Art. 16 Abs. 5 RPB verfolgt gemäss den Angaben der Vorinstanz das öffentliche Interesse, Mehrverkehr aufgrund von leer fahrenden Taxis, die auf der Suche nach einem freien Standplatz sind, zu verhindern. Im Weiteren soll eine geordnete Nutzung des beschränkt zur Verfügung stehenden öffentlichen Grundes erreicht werden (act. 5). Mit der Verhinderung von Mehrverkehr wird auch das Ziel verfolgt, den Verkehrsfluss in der Stadt bestmöglich aufrechtzuerhalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich AN.2014.0003 vom 8. Dezember 2016 Erw. 4.3) und auch umweltpolitische Gründe sind zu nennen (vgl. Art.