UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜ- RICH 2020, RZ. 2285), was sie in Art. 16 Abs. 1 RPB entsprechend geregelt hat und was von der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht in Abrede gestellt wird (zur Bewilligungspflicht des gesteigerten Gemeingebrauchs vgl. auch Art. 21 des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG]). Die Wirtschaftsfreiheit vermittelt einen bedingten Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Die Bedeutung von Art.