3.2.2 In der Stadt St.Gallen gibt es aktuell 43 Taxistandplätze. Das Angebot an Taxistandplätzen ist also begrenzt. Die Benutzung von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund stellt nach der Rechtsprechung gesteigerten Gemeingebrauch dar (Urteile des Bundesgerichtes 2C_564/2009 vom 26. Februar 2010 Erw. 7.2; 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 Erw. 4.1). Die Vorinstanz ist befugt, den gesteigerten Gemeingebrauch – also die Benutzung der Taxistandplätze – einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (vgl. HÄ- FELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL.