3.2.1 Nach Art. 94 Abs. 4 BV sind insbesondere Massnahmen grundsatzwidrig, die sich gegen den Wettbewerb richten. Dazu gehören Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen, oder sonst wie den Wettbewerb verzerren, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen oder eine staatliche Bedürfnislenkung zu betreiben, oder generell Massnahmen mit wirtschaftspolitischer Zielsetzung (BGE 138 I 394 Erw. 8.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Keine Abweichungen und damit unter den Voraussetzungen von Art.