3.2 Als erstes ist zu prüfen, ob es sich bei der in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierten Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen mit der Seite 8/18 Delegation an den Stadtrat, die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen festzulegen, um einen grundsatzkonformen oder grundsatzwidrigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit handelt.