Dieser Eingriff ist unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV und dem aus dem Grundrecht abgeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten zulässig. Darüber hinaus ist Art. 94 Abs. 4 BV beachtlich, wonach Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechts begründet sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_230/2020 vom 25. März 2021 Erw. 5.; 2C_712/2017 vom 25. Juni 2018 Erw. 4.1).