Die in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierte Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen mit der Delegation an den Stadtrat, die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen festzulegen, stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit dar, denn die Taxigesellschaften und die Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer (vgl. Art. 16 Abs. 4 RPB, wonach Standplatzbewilligungen für Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer sowie für Taxigesellschaften erteilt werden) werden in ihrer unternehmerischen Freiheit, ihre Dienstleistungen frei anzubieten, eingeschränkt. Dieser Eingriff ist unter den Voraussetzungen von Art.