3. 3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Ausübung des Taxigewerbes ist eine auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtete, privatwirtschaftliche Tätigkeit und wird vom Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit erfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2017 vom 25. Juni 2018 Erw. 4.1; 2C_564/2009 vom 26. Februar 2010 Erw. 6.1; 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 Erw.