2.3 Streitgegenstand bildet die Vereinbarkeit von Art. 16 Abs. 5 RPB mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und damit zusammenhängend die Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat. Festzuhalten ist, dass Art. 16 Abs. 5 RPB, der die Festlegung der Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen durch den Stadtrat vorsieht, die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen an sich, also der Umstand, dass nur eine beschränkte Anzahl Standplatzbewilligungen zur Verfügung steht, enthält.