Seite 7/18 und damit seiner Betriebsmittel beabsichtigt gewesen. Das RPB sehe demgegenüber keine Beschränkung der Anzahl städtischer Fahrzeugbewilligungen vor (vgl. Art. 5 RPB), welche zusammen mit einer Fahrbewilligung das Anbieten und Durchführen von Personentransporten von privatem Grund aus erlaube.