Eine Begrenzung der Anzahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen – wie es Art. 16 Abs. 5 RPB vorsehe – erscheine deshalb sachlich begründet. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es sich bei der Firmenbetriebsbewilligung in der Stadt Winterthur im Vergleich zur vorliegend interessierenden Standplatzbewilligung um eine andersartige Bewilligung handle. In der Stadt Winterthur sei eine zahlenmässige Beschränkung sämtlicher Taxifahrzeuge eines Taxiunternehmens