Bei Taxistandplätzen in städtischen Gebieten sei es regelmässig der Fall, dass die Nachfrage das Angebot weit übersteige. Aus Gründen der Raumplanung und der Koordination der Nutzung von öffentlichem Grund sei es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb gerechtfertigt, die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der Verhältnismässigkeit zu begrenzen (Urteile des Bundesgerichtes 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 Erw. 4.1; 2P.8/2006 vom 29. August 2006 Erw. 2.2). In der Stadt St.Gallen gebe es derzeit 43 Taxistandplätze.