2.2 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus (act. 5), das Recht zur Nutzung von öffentlichem Grund als Taxistandplatz gelte gemäss Lehre und Rechtsprechung als gesteigerter Gemeingebrauch und könne einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, wenn dies zur Koordination der verschiedenen Nutzungsansprüche oder zum Schutz von Polizeigütern erforderlich sei. Die Wirtschaftsfreiheit vermittle einen bedingten Anspruch auf Nutzung von öffentlichem Grund zwecks Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Bei Taxistandplätzen in städtischen Gebieten sei es regelmässig der Fall, dass die Nachfrage das Angebot weit übersteige.