Die gesamte geplante Reduktion solle auf ihrem Rücken ausgetragen werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe eine Beschränkung der Firmenbetriebsbewilligung auf fünf Fahrzeuge in der Taxiverordnung der Stadt Winterthur zu Recht als gegen den Wettbewerb gerichtet sowie als Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit und damit als gesetzwidrig beurteilt (AN.2014.00003 vom 8. Dezember 2016 Erw. 5.3.3). Es gehe nicht an, dass ein solcher Eingriff an die Exekutive delegiert werde. Art. 16 Abs. 5 RPB erweise sich deshalb als unzulässige Delegationsnorm.