1.3.4 Auf die Abstimmungsbeschwerde ist demnach einzutreten, soweit sich diese auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit von Art. 16 Abs. 5 RPB bezieht. Soweit sich die Abstimmungsbeschwerde gegen die in der Vorlage an das Stadtparlament genannten Zahlen der vorgesehenen Beschränkung der Anzahl Standplatzbewilligungen (im Total und pro Unternehmen) richtet, ist mangels eines Anfechtungsobjekts darauf nicht einzutreten.