16 Abs. 5 RPB, der die Delegation der festzulegenden Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen an den Stadtrat normiert, somit virtuell berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (zur Beschwerdelegitimation bei der Anfechtung einer Delegationsnorm vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich PB.2010.00026 vom 3. Januar 2011 Erw. 2.4 mit Verweis auf Entscheid des Bundesgerichtes 2P.192/2001 vom 15. März 2002 Erw. 1b). Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert.