Die Beschwerdeführerin betreibt in der Stadt St.Galen ein Taxiunternehmen und verfügt aktuell über 54 A-Taxi-Lizenzen (act. 1-6) und damit wohl auch über eine Betriebsbewilligung A, mit der sie zur Benutzung der öffentlichen Standplätze befugt ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Taxireglement). Sie ist von Art. 16 Abs. 5 RPB, der die Delegation der festzulegenden Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen an den Stadtrat normiert, somit virtuell berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (zur Beschwerdelegitimation bei der Anfechtung einer Delegationsnorm vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich PB.2010.00026 vom 3. Januar 2011 Erw.