In vielen Fällen trifft dies grundsätzlich auf alle Einwohnerinnen und Einwohner des entsprechenden Kantons bzw. der entsprechenden Gemeinde zu. Im Übrigen beurteilt sich die virtuelle Betroffenheit stets in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen eines Erlasses (B. WALDMANN, BASLER KOM- MENTAR BUNDESGERICHTSGESETZ, 3. AUFL. 2018, ART. 89 RZ. 13 M.W .N.). Da die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren gemäss Art. 111 BGG nicht enger sein darf als im Verfahren vor Bundesgericht, ist diese Praxis auch auf die Anfechtung von kommunalen Erlassen gemäss Art. 163 GG anzuwenden (vgl. CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 402; M. BERTSCHI, KOMMENTAR VRG, 3. AUFL., ZÜRICH /