Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Virtuelles Berührtsein setzt voraus, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (Urteile des Bundesgerichtes 2C_131/2023 vom 29. Februar 2024 Erw. 1.3; 1C_195/2019 vom 29. Januar 2020 Erw. 1.1). In vielen Fällen trifft dies grundsätzlich auf alle Einwohnerinnen und Einwohner des entsprechenden Kantons bzw. der entsprechenden Gemeinde zu.