391 UND 400). Bei der abstrakten Normenkontrolle gelten allerdings erleichterte Anforderungen Seite 5/18 an die Beschwerdelegitimation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; abgekürzt BGG) ist bei der Anfechtung von kantonalen und damit auch von kommunalen Erlassen zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert, wer durch den Erlass aktuell oder virtuell besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein.