Ein eigenes schutzwürdiges Interesse liegt grundsätzlich dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 Erw. 2.2.2). Die geltend gemachte Beeinträchtigung darf dabei nicht nur subjektiv empfunden werden, sondern muss insofern objektivierbar sein, als die Beschwerdeführerin stärker als jedermann berührt und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Weiter muss das Anfechtungsinteresse aktuell sein (GEISSER / ZOGG, PK VRP/SG, ART. 45 RZ. 10 FF.; CAVELTI/VÖGELI, A.A.O., RZ. 391 UND 400).