1.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Abstimmungsbeschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin ist als Aktiengesellschaft organisiert. Als juristische Person des Privatrechts ist sie in der politischen Gemeinde St.Gallen nicht stimmberechtigt. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dartut (Art. 163 Abs. 1 GG). Ein eigenes schutzwürdiges Interesse liegt grundsätzlich dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 Erw.