16 Abs. 5 RPB. Auf die Abstimmungsbeschwerde ist deshalb insofern nicht einzutreten, als geltend gemacht wird, die in der Vorlage an das Stadtparlament vorgesehene Beschränkung der verfügbaren Standplatzplatzbewilligungen auf höchstens 105 im Total und auf höchstens 30 pro Taxigesellschaft sei rechtswidrig. 1.3.2 Das Departement des Innern ist für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde zuständig (Art. 163 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 22 Bst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Die Abstimmungsbeschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 163 Abs. 2 GG und Art. 165 GG i.V.m. Art. 48 VRP).