Die Vorlage an das Stadtparlament bildet kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine abstrakte Normenkontrolle. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Rechtmässigkeit der in einer dem RPB untergeordneten Erlass festzulegenden Anzahl Standplatzbewilligungen im Rahmen der Anfechtung einer verweigerten Erteilung einer Standplatzbewilligung überprüft werden könnte (konkrete Normenkontrolle, vgl. VerwGE B 2015/322 vom 28. September 2017). Anfechtungsobjekt bildet demnach allein Art. 16 Abs. 5 RPB.