Anfechtungsobjekt kann jedoch nur Art. 16 Abs. 5 RPB bilden. Zur Rüge, die in der Vorlage an das Stadtparlament vorgesehene zahlenmässige Beschränkung der Anzahl Standplatzbewilligungen sei willkürlich und verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit ist festzuhalten, dass es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Die Vorlage an das Stadtparlament bildet kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine abstrakte Normenkontrolle.