Seite 4/18 Beschlusses bzw. des (gesamten) RPB. Aus der Begründung, die zur Auslegung der Beschwerdeanträge herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 2C_843/2017 vom 8. Oktober 2018 Erw. 1.2.2), ergibt sich, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Art. 16 Abs. 5 RPB und gegen die in der Vorlage an das Stadtparlament vorgesehene zahlenmässige Beschränkung der Anzahl Standplatzbewilligungen richtet. Anfechtungsobjekt kann jedoch nur Art. 16 Abs. 5 RPB bilden.