1.3 1.3.1 In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament über allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Vollzugsvorschriften (Art. 61 Abs. 1 Bst. f GG). Die allgemein verbindlichen Reglemente unterstehen mit Ausnahme der Gebührentarife dem fakultativen Referendum (Art. 66 Abs. 1 Bst. a GG). Der Beschluss des Stadtparlaments vom 25. Juni 2024 bzw. das Reglement über die Personenbeförderung (RPB) bildet damit ein taugliches Anfechtungsobjekt. Mit der Erhebung der Abstimmungsbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin eine abstrakte Normenkontrolle, nämlich die Überprüfung des RPB auf allfällige Rechtsverletzungen. Mit der Abstimmungsbeschwerde nach Art.