Für Einzelfahrerinnen und -fahrer sei ein Kontigent von 15 Standplatzbewilligungen vorgesehen. Bis anhin habe der Stadtrat weder das Vollzugsreglement zum RPB erlassen noch die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen festgelegt. Umstritten sei, ob die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen – wie es Art. 16 Abs. 5 RPB vorsehe – beschränkt werden könne. Eine Begrenzung der Anzahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen sei sachlich begründet und stelle eine zulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Taxihalterinnen und -halter dar. Am 27. September 2024 wurden die Akten nachgereicht (act. 6).