Sie machte im Wesentlichen geltend, auf die Beschwerde sei mangels Anfechtungsgegenstands insofern nicht einzutreten, als sich diese gegen die anzahlmässige Beschränkung der Standplatzbewilligungen beziehe. In der Vorlage an das Stadtparlament habe der Stadtrat im Sinne der Transparenz seine Absicht dargelegt, im noch zu erlassenden Vollzugsreglement zum RPB die Anzahl Standplatzbewilligungen für Taxigesellschaften auf höchstens 90 und pro Taxigesellschaft auf höchstens 30 zu beschränken. Für Einzelfahrerinnen und -fahrer sei ein Kontigent von 15 Standplatzbewilligungen vorgesehen.