D. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2024 beantragte die politische Gemeinde St.Gallen, vertreten durch den Stadtrat St.Gallen und dieser in Absprache mit dem Präsidium des Stadtparlaments (nachfolgend Vorinstanz), die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge (act. 5). Sie machte im Wesentlichen geltend, auf die Beschwerde sei mangels Anfechtungsgegenstands insofern nicht einzutreten, als sich diese gegen die anzahlmässige Beschränkung der Standplatzbewilligungen beziehe.