Seite 2/18 formuliert worden. Zudem sei diese Beschränkung Teil der parlamentarischen Beratung gewesen. Somit bestehe kein Zweifel, dass diese Beschränkung so umgesetzt werde. Sollte die vorgesehene Standplatzbeschränkung wider Erwarten nicht angefochten werden können, sei die Abstimmungsbeschwerde dennoch gutzuheissen, weil die Delegationsnorm in Art. 16 Abs. 5 RPB rechtswidrig sei. Die vorgesehene Beschränkung der Standplatzbewilligungen stelle einen drastischen Einschnitt in die Wirtschaftsfreiheit dar. Es gehe nicht an, dass ein solcher Eingriff an die Exekutive delegiert werde.