Dies würde eine Reduktion um 40 Standplatzbewilligungen respektive um rund 30 Prozent bedeuten. Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge aktuell über 54 A- Lizenzen. Sie sei nach ihrer Kenntnis das einzige Unternehmen mit über 30 Standplatzbewilligungen. Die Änderung des Taxireglements erweise sich damit als gezielte Massnahme gegen sie. Diese drastische Senkung sei willkürlich und verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit. Man könnte nun einwenden, dass diese Beschränkung der Standplatzbewilligungen in Art. 16 Abs. 5 RPB überhaupt nicht abgebildet sei. Dies sei an sich zutreffend. Jedoch sei die zahlenmässige Beschränkung klar in der Vorlage an das Stadtparlament so