B. Mit Eingabe vom 9. August 2024 erhob die A.___AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch B.___, Abstimmungsbeschwerde (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mit Art. 16 RPB solle die Anzahl Standplatzplatzbewilligungen für Taxigesellschaften auf höchstens 90 und pro Taxigesellschaft auf höchstens 30 beschränkt werden. Für Einzelfahrerinnen und -fahrer sollten 15 Standplatzbewilligungen erteilt werden können. Dies würde eine Reduktion um 40 Standplatzbewilligungen respektive um rund 30 Prozent bedeuten.