{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\nDie Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist durch öffentliche Interessen im Sinn von Art. 36 Abs. 2 BV gerechtfertigt. Sie ist auch verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV), denn sie ist geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele (geordnete Nutzung der beschränkt zur Verfügung\nstehenden Taxistandplätze, Verhinderung von Mehrverkehr, Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses, umweltpolitische Ziele) zu erreichen. Eine gleich\ngeeignete, mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der Taxigesellschaften\nund der Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer an einer unbegrenzten Nutzung\n\nSeite 16/18\nder Taxistandplätze. Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist für die Betroffenen damit zumutbar. Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird nicht angetastet (Art. 36 Abs. 4).\n\nDer aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung\ndirekter Konkurrenten ist nicht verletzt, denn alle Taxigesellschaften sowie\nEinzelfahrerinnen und Einzelfahrer sind von der in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierten Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen gleichermassen betroffen.\n\nDie Regelung gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB stellt damit einen zulässigen Eingriff in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit dar. Die Grundzüge der Regelung als Voraussetzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen\nsind in Art. 16 Abs. 5 RPB ebenfalls ausreichend geregelt. Ein Ausschluss der\nDelegation durch das kantonale Recht als weitere Voraussetzung ist weder\nersichtlich noch wird dies von der Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend\ngemacht. Mit der Delegation der Befugnis zur Festlegung der Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist die Delegation zudem auf ein bestimmtes\nGebiet beschränkt und sie ist in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten.\n\nDie Abstimmungsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf zutreten ist.\n\n5.\n5.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von\nFr. 2'000.– erscheint angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die\nStaats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.\n\n5.2\n5.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\nVRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Antrag abzuweisen. Ohnehin werden bei Abstimmungsbeschwerden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 Bst. c VRP).\n\n5.2.2 Über eine ausseramtliche Entschädigung für die Vorinstanz ist\nmangels Antrags nicht zu befinden.\n\nSeite 17/18\nEntscheid\n\n1. Die Abstimmungsbeschwerde der A.___AG, vom 9. August 2024 wird\nabgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die A.___AG hat die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– zu bezahlen.\nDer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.\n\n3. Der Antrag der A.___AG auf Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 18/18\n"}