{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n3.3.9 Hinsichtlich der vom Stadtrat gemäss der Vorlage an das Stadtparlament vorgesehenen Beschränkung der Anzahl Standplatzbewilligungen\nfür Taxigesellschaften auf höchstens 30 Standplatzbewilligungen pro Taxigesellschaft ist fraglich, ob Art. 16 Abs. 5 RPB hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage bilden würde. Eine Beschränkung der Anzahl\nStandplatzbewilligungen pro Taxigesellschaft ist daraus nicht ersichtlich. In\nAnbetracht des gemäss Art. 22 RPB durchzuführenden Kriterienwettbewerbs\nbei der Vergabe der Standplatzbewilligungen würde sich auch die Frage nach\nder Verhältnismässigkeit einer solchen Beschränkung stellen. Dies wäre jedoch im konkreten Einzelfall im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle zu prüfen und muss vorliegend offenbleiben (vgl. Erw. 1.3.1).\n\n3.3.10 Die Abstimmungsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf zutreten ist.\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist, soweit sich diese auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit von Art. 16 Abs. 5 RPB bezieht. Insofern gerügt wird, die in der\nVorlage an das Stadtparlament vorgesehene Zahl der Standplatzbewilligungen (im Total und pro Unternehmen) sei rechtswidrig, ist mangels eines Anfechtungsobjekts auf die Abstimmungsbeschwerde nicht einzutreten.\n\nStreitgegenstand bildet die Vereinbarkeit von Art. 16 Abs. 5 RPB mit dem\nGrundrecht der Wirtschaftsfreiheit und damit zusammenhängend die Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen\nvom Stadtparlament auf den Stadtrat. Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der\nStadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Darin enthalten ist die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen als solche.\nDiese Regelung greift in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27\nBV) ein, denn diese gewährleistet die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wie die Ausübung des Taxigewerbes. Eingriffe in die\nWirtschaftsfreiheit müssen den Anforderungen gemäss Art. 36 BV und Art. 94\nAbs. 4 BV genügen.\n\nSeite 15/18\nDie Benutzung von Taxistandplätzen auf öffentlichen Grund stellt gesteigerten\nGemeingebrauch dar. Das Angebot an Taxistandplätzen ist begrenzt. Die Vorinstanz ist befugt, die Nutzung der Taxistandplätze einer Bewilligungspflicht\nzu unterstellen. Bei der in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierten Beschränkung der\nverfügbaren Standplatzbewilligungen handelt es sich um einen grundsatzkonformen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Die Beschränkung dient der Sicherstellung der geordneten Nutzung des begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Grundes. Im Weiteren soll Mehrverkehr verhindert und damit der\nVerkehrsfluss in der Stadt aufrechterhalten werden. Auch umweltpolitische Interessen sind zu nennen. Die genannten öffentlichen Interessen verfolgen\nnicht das Motiv, den Wettbewerb im Taxigewerbe – soweit ein solcher aufgrund des beschränkten Angebots an Taxistandplätzen besteht – zu lenken\noder zu verzerren, sondern dienen polizeilichen und umweltpolitischen Zielen.\nSie bilden damit legitime öffentliche (grundsatzkonforme) Interessen für einen\nEingriff in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Die Beschränkung hat\nsodann keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb. Damit liegt\nkein grundsatzwidriger Eingriff im Sinn von Art. 94 Abs. 4 BV vor.\n\nArt. 16 Abs. 5 RPB stellt eine hinreichend bestimmte, formell-gesetzliche\nGrundlage für den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Die Beschränkung der\nverfügbaren Standplatzbewilligungen ist zwar als schwerer Eingriff zu qualifizieren, da die Beschwerdeführerin sowie andere Taxigesellschaften und Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer in ihrer unternehmerischen Freiheit, ihre\nDienstleistung frei anzubieten, stark eingeschränkt werden. Die Grundzüge\nder Regelung sind in Art. 16 Abs. 5 RPB jedoch enthalten, denn Gegenstand\nund Umfang der dem Stadtrat delegierten Befugnis werden ausreichend umschrieben. Der Zweck der übertragenen Befugnis ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Nutzung der Taxistandplätze um gesteigerten Gemeingebrauch handelt, der zu koordinieren ist. Art. 16 Abs. 5 RPB stellt damit\neine genügende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV zur\nEinschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar. Auch die Grundzüge der Regelung\nals Voraussetzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat sind ausreichend umschrieben.\n\n"}