{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n3.3.6 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig\nsein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar\n(Art. 36 Abs. 4 BV). Verhältnismässigkeit bedeutet, dass eine staatliche Massnahme geeignet sein muss, um den im öffentlichen Interesse verfolgten\nZweck herbeizuführen. Im Weiteren muss sie erforderlich sein, das heisst es\ndarf keine mildere, gleich geeignete Massnahme gegeben sein, mit welcher\nder angestrebte Zweck erreicht werden könnte. Schliesslich muss die Massnahme für die Betroffenen zumutbar sein, das heisst die öffentlichen und die\nprivaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen (BGE 150 I 123\nErw. 4.1.1; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, A.A.O., RZ. 336 FF.).\n\nDie Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist geeignet, die\ngenannten im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Sie ist auch\n\nSeite 13/18\nerforderlich. Eine gleich geeignete, mildere Massnahme, mit der die Ziele erreicht werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Vertreterin der\nBeschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die mit der Beschränkung\nverfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der Taxigesellschaften und der Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer an\neiner unbegrenzten Nutzung der Taxistandplätze. Zu berücksichtigen ist in\ndiesem Zusammenhang, dass die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf\neine beliebige Benutzung des öffentlichen Grundes für private Aktivitäten verschafft (BGE 142 I 112 Erw. 2.4.2 mit Hinweisen). Die in Art. 16 Abs. 5 RPB\nstatuierte Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen mit der Delegation an den Stadtrat, die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen\nfestzulegen, ist für die Betroffenen damit zumutbar. Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird dadurch nicht angetastet.\n\n3.3.7 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten\nverbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind. Eine Massnahme darf also nicht\neinzelne direkte Konkurrenten bevorzugen bzw. benachteiligen. Als direkte\nKonkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Die Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten geht weiter als\ndas allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, gilt aber nicht absolut und schliesst\ngewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung\n(BGE 142 I 170 Erw. 3.7.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Zuteilung von öffentlichem Grund hat das Gemeinwesen für möglichst faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Eine absolute Gleichbehandlung aller Bewerber ist jedoch nicht erforderlich. Objektive und sachliche Unterschiede\nzwischen den Bewerbern dürfen berücksichtigt werden (HÄFELIN / HALLER /\nKELLER / THURNHERR, A.A.O., RZ. 831).\n\nVorliegend sind alle Taxigesellschaften sowie Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer von der in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierten Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen gleichermassen betroffen. Eine Verletzung des\nGrundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten liegt nicht vor.\n\n3.3.8 Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB stellt damit einen zulässigen Eingriff in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit dar. Die Grundzüge der Regelung als Voraussetzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen sind in Art. 16 Abs. 5\nRPB ebenfalls ausreichend geregelt. Zu den weiteren Voraussetzungen der\nDelegation von Rechtsetzungsbefugnissen, dass sie durch das kantonale\nRecht nicht ausgeschlossen ist, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt\n\nSeite 14/18\nund die Delegationsnorm in einem formellen Gesetz enthalten ist (VerwGE\nB 2022/164 vom 2. April 2023 Erw. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 118 Ia 245\nErw. 3b), ist festzuhalten, dass ein Ausschluss der Delegation durch das kantonale Recht weder ersichtlich ist noch von der Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Mit der Delegation der Befugnis zur Festlegung der Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist die Delegation zudem auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und sie ist in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten.\n\n"}