{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n Seite 11/18\nzusammen mit einer Fahrbewilligung Personentransporte von privatem Grund\naus – auf Handzeichen hin oder über eine Vermittlungszentrale – anbieten\nund durchführen dürfen (act. 1–5 S. 3), denn das Anbieten von Personentransporten an öffentlichen Standplätzen gewährleistet gegenüber Fahrten\nvon privatem Grund aus einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, was sich auch\nin den Erwerbseinnahmen niederschlagen dürfte. Dass eine Standplatzbewilligung einen Wettbewerbsvorteil mit sich bringt, zeigt sich auch daran, dass\ndie Standplatzbewilligungen neu befristet erteilt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2\nRPB). Mit der Befristung wird zwar primär dem Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten Rechnung getragen (act. 1–5 S. 9). Dieser erfordert, dass nicht alle Standplatzbewilligungen bei einem kleinen Kreis von immer gleichen Bewilligungsinhabern konzentriert werden dürfen, sondern dass\neine gewisse Streuung der Bewilligungen auf mehrere, auch neue, Bewerber\nvorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_829/2015 vom 15. Januar\n2016 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Würden die Standplatzbewilligungen jedoch\nkeinen erheblichen Wettbewerbsvorteil mit sich bringen, wäre die Nachfrage\ndanach geringer und bedürfte es folglich auch keiner Streuung der Bewilligungen auf verschiedene Taxibetreiber. Die Beschränkung der verfügbaren\nStandplatzbewilligungen stellt somit einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar.\n\n3.3.4 Art. 16 Abs. 5 RPB sieht vor, dass der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen festlegt. Der Gegenstand und der Umfang\nder übertragenen Befugnisse werden damit ausreichend umschrieben. Die\nRegelung enthält allerdings keine Kriterien, welche für die Festlegung der\nZahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen in einem dem RPG untergeordneten Erlass massgebend wären. Denkbare Kriterien wären zum Beispiel – in\nAnlehnung an Taxireglemente anderer Gemeinden – die Anzahl öffentliche\nTaxistandplätze, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen oder (verkehrs-)polizeiliche Gründe wie die Verkehrssituation (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich AN.2014.0003 vom 8. Dezember 2016\nErw. 4.3.1 betreffend die [nicht in Vollzug gesetzte] Taxiverordnung der Stadt\nWinterthur; Art. 6 der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Zürich\n[935.460]; § 10 des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Aarau [9.6-1]).\nDie Vorinstanz hat in Art. 9 Taxireglement denn auch geregelt, dass der\nStadtrat die Gesamtzahl der A-Taxi und die Zahl der Betriebsbewilligungen A\nbegrenzen könne, wenn verkehrspolizeiliche Gründe dies erfordern würden.\nDa Art. 16 Abs. 5 RPB keine Kriterien nennt, bleibt der Zweck der übertragenen Befugnisse unbestimmt.\n\nDie Schwere des Grundrechtseingriffs würde für eine präzisere Formulierung\nsprechen. Vorliegend ergibt sich der Zweck der übertragenen Befugnisse jedoch aus dem Umstand, dass es sich bei der Nutzung der Taxistandplätze\num gesteigerten Gemeingebrauch handelt, dass also der zur Verfügung stehende öffentliche Grund beschränkt und dessen Nutzung zu koordinieren ist.\n\nSeite 12/18\nDie Kriterien zur Festlegung der Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen ergeben sich somit aus der «Natur der Sache». Zu berücksichtigen ist in\ndiesem Zusammenhang auch, dass nach der (in der Lehre kritisierten) Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch keiner gesetzlichen Grundlage bedarf bzw. die Sachherrschaft\ndes Gemeinwesens über die öffentliche Sache die gesetzliche Grundlage ersetzt, selbst wenn mit der Bewilligungspflicht in ein Grundrecht eingegriffen\nwird (BGE 138 I 286 Erw. 3.3; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, A.A.O.,\nRZ. 576; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT,\n5. AUFL., BERN 2022, RZ. 1392 FF.; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O.,\nRZ. 2286). Die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Art. 16\nAbs. 5 RPB, der mit der Bewilligungspflicht im Zusammenhang steht, sind\ndeshalb nicht übermässig hoch anzusetzen.\n\nArt. 16 Abs. 5 RPB ist deshalb als hinreichend bestimmt zu qualifizieren. Er\nstellt damit eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1\nBV zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar. Auch die Grundzüge der\nRegelung als Voraussetzung der Gesetzesdelegation sind in Art. 16 Abs. 5\nRPB ausreichend geregelt.\n\n3.3.5 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt\nsein (Art. 36 Abs. 2 BV).\n\nDie Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Sie dient namentlich der Sicherstellung der geordneten Nutzung des beschränkt zur Verfügung stehenden öffentlichen\nGrundes sowie der Verhinderung von Mehrverkehr und damit der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses in der Stadt. Im Weiteren können auch umweltpolitische Interessen genannt werden. Damit liegen gewichtige polizeiliche\nund umweltpolitische Interessen vor (vgl. Erw. 3.2.3).\n\n"}