{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\nOb die in der Vorlage an das Stadtparlament genannten zahlenmässigen Begrenzungen (im Total und pro Unternehmen) eine grundsatzwidrige oder\ngrundsatzkonforme Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstellen, bildet\nmangels eines Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Erw. 1.3.1). Auf die Rüge der Vertreterin der Beschwerdeführerin, wonach eine Begrenzung der verfügbaren Standplatzbewilligungen pro\nTaxigesellschaft auf höchstens 30 Standplatzbewilligungen gegen den Wettbewerb gerichtet sei, ist deshalb nicht einzugehen.\n\n3.3\n3.3.1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen\nGrundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV). Bei leichten Eingriffen genügt eine Verordnung, sofern die Verordnung ihrerseits mit übergeordnetem Recht in Einklang\nsteht (HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, SCHWEIZERISCHES BUNDES-\nSTAATSRECHT, ZÜRICH / GENF, 11. AUFL. 2024, RZ. 809 F.). Neben der Normstufe ist auch die Normdichte relevant. Je schwerer ein Grundrechtseingriff\n\nSeite 10/18\nwiegt, desto bestimmter ist die Eingriffsnorm zu formulieren (BGE 141 I 203\nErw. 4.1; UHLMANN, BASLER KOMMENTAR BUNDESVERFASSUNG, BASEL 2015,\nART. 27 RZ. 42 F.; EPINEY, BASLER KOMMENTAR BUNDESVERFASSUNG, BASEL\n2015, ART. 36 RZ. 34 FF.). Schwere Eingriffe bedürfen also einer hinreichend\nklaren, formell-gesetzlichen Grundlage, das heisst, die grundlegenden Elemente der Eingriffsregelung müssen bereits im formellen Gesetz enthalten\nsein (BGE 130 I 43 Erw. 5.1). Ob ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht vorliegt, ist bezogen auf den Einzelfall zu beurteilen (UHLMANN, A.A.O., ART. 27\nRZ. 42 MIT HINWEISEN). In der Rechtsprechung wurden etwa folgende Massnahmen als schwere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit beurteilt: Auswirkungen des Rauchverbots in Gaststätten für eine Shisha-Bar (BGE 136 I 24\nErw. 3.3), Einschränkung des Einsatzgebietes des Betreibers eines Helikopterflugfeldes (BGE 128 II 296 Erw. 4), Zulassungsstopp für Ärzte (BGE 130 I\n43 Erw. 5.1), Auferlegung einer unbefristeten strafbewehrten Informationssperre gegenüber einer Bank (BGE 131 I 435 Erw. 6.4), Bewilligungspflicht\nfür die Ausübung einer Tätigkeit (BGE 125 I 326 Erw. 3b, Urteil des Bundesgerichtes 2C_230/2020 vom 25. März 2021 Erw. 6.1), Erfordernis von Fähig-\nkeits- oder Fachausweisen (BGE 117 Ia 446 Erw. 4).\n\n3.3.2 Art. 16 Abs. 5 RPB wurde vom Stadtparlament verabschiedet und\ndem fakultativen Referendum unterstellt. Er stellt somit ein Gesetz im formellen Sinn dar. In Bezug auf die Normstufe besteht damit selbst für einen\nschweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit eine ausreichende gesetzliche\nGrundlage. Zu prüfen ist jedoch, ob Art. 16 Abs. 5 RPB hinreichend bestimmt\nist. Auch die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an eine Verwaltungsbehörde setzt – neben den Erfordernissen, dass sie durch das kantonale Recht nicht ausgeschlossen ist, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und die Delegationsnorm in einem formellen Gesetz enthalten ist –\nvoraus, dass das Gesetz die Grundzüge der Regelung selbst enthält, soweit\ndie Delegation die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt\n(VerwGE B 2022/164 vom 2. April 2023 Erw. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 118\nIa 245 Erw. 3b; vgl. auch BGE 130 I 43 Erw. 5.1). Die Grundzüge der Regelung bedeutet, dass insbesondere Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse im Gesetz umschrieben sein müssen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_424/2018 vom 15. März 2019 Erw. 3.2; BGE 128 I 337\nErw. 4.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 368).\n\n3.3.3 Die Beschwerdeführerin sowie weitere Taxigesellschaften und\nEinzelfahrerinnen und Einzelfahrer werden durch die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen in ihrer unternehmerischen Freiheit, ihre\nDienstleistung frei anzubieten, stark eingeschränkt. Wie die Vorinstanz selber\nfesthält, übersteigt die Nachfrage das Angebot an Standplatzbewilligungen\nweit. Dies zeigt, dass ein erhebliches privates (wirtschaftliches) Interesse am\nErhalt einer Standplatzbewilligung besteht. An der Schwere des Grundrechtseingriffs ändert nichts, dass Inhaber einer städtischen Fahrzeugbewilligung\n\n"}