{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n Seite 8/18\nDelegation an den Stadtrat, die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen\nfestzulegen, um einen grundsatzkonformen oder grundsatzwidrigen Eingriff in\ndie Wirtschaftsfreiheit handelt.\n\n3.2.1 Nach Art. 94 Abs. 4 BV sind insbesondere Massnahmen grundsatzwidrig, die sich gegen den Wettbewerb richten. Dazu gehören Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder\nBewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen, oder sonst wie den\nWettbewerb verzerren, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen oder eine staatliche Bedürfnislenkung\nzu betreiben, oder generell Massnahmen mit wirtschaftspolitischer Zielsetzung (BGE 138 I 394 Erw. 8.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_940/2010 vom\n17. Mai 2011 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Keine Abweichungen und damit unter\nden Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig sind dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, wie namentlich gewerbepolizeilich,\nsozialpolitisch, umweltpolitisch und gleichwertig begründete Einschränkungen. Bei der Beurteilung, ob eine grundsatzkonforme Einschränkung oder\neine grundsatzwidrige Abweichung vorliegt, sind nicht nur die Motive der betreffenden Regelung, sondern auch deren Auswirkungen zu beurteilen (Urteil\ndes Bundesgerichtes 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 Erw. 3.2 mit Hinweisen).\n\n3.2.2 In der Stadt St.Gallen gibt es aktuell 43 Taxistandplätze. Das Angebot an Taxistandplätzen ist also begrenzt. Die Benutzung von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund stellt nach der Rechtsprechung gesteigerten\nGemeingebrauch dar (Urteile des Bundesgerichtes 2C_564/2009 vom\n26. Februar 2010 Erw. 7.2; 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 Erw. 4.1). Die\nVorinstanz ist befugt, den gesteigerten Gemeingebrauch – also die Benutzung der Taxistandplätze – einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (vgl. HÄ-\nFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜ-\nRICH 2020, RZ. 2285), was sie in Art. 16 Abs. 1 RPB entsprechend geregelt\nhat und was von der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht in Abrede gestellt wird (zur Bewilligungspflicht des gesteigerten\nGemeingebrauchs vgl. auch Art. 21 des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG]). Die Wirtschaftsfreiheit vermittelt einen bedingten Anspruch auf\nBenutzung des öffentlichen Grundes zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Die Bedeutung von Art. 27 und 94 BV liegt in diesem\nZusammenhang aber vor allem darin, die Gleichbehandlung der Konkurrenten sicherzustellen bzw. bei der Regelung des gesteigerten Gemeingebrauchs auf faire Wettbewerbsverhältnisse hinzuwirken. Dies kann namentlich bedeuten, dass die Nutzung des öffentlichen Grundes nicht einem beschränkten Kreis von immer gleichen Bewerbern vorbehalten bleibt, sondern\ndass mehrere Bewerber abwechselnd berücksichtigt werden, wobei ein Ausgleich anzustreben ist zwischen dem Interesse der neuen Bewerber, ebenfalls Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten, und dem Interesse der bisherigen\n\nSeite 9/18\nBewilligungsinhaber an Rechtssicherheit und am Schutz ihrer getätigten Investitionen (BGE 142 I 112 Erw. 2.4.2 mit Hinweisen).\n\n3.2.3 Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen in\nArt. 16 Abs. 5 RPB verfolgt gemäss den Angaben der Vorinstanz das öffentliche Interesse, Mehrverkehr aufgrund von leer fahrenden Taxis, die auf der\nSuche nach einem freien Standplatz sind, zu verhindern. Im Weiteren soll\neine geordnete Nutzung des beschränkt zur Verfügung stehenden öffentlichen Grundes erreicht werden (act. 5). Mit der Verhinderung von Mehrverkehr\nwird auch das Ziel verfolgt, den Verkehrsfluss in der Stadt bestmöglich aufrechtzuerhalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich\nAN.2014.0003 vom 8. Dezember 2016 Erw. 4.3) und auch umweltpolitische\nGründe sind zu nennen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. 3 RPG, wonach die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit ein Kriterium für die Auswahl der Bewerberinnen\nund Bewerber bei der Vergabe der Standplatzbewilligungen sind). Die genannten öffentlichen Interessen verfolgen nicht das Motiv, den Wettbewerb im\nTaxigewerbe – soweit ein solcher aufgrund des beschränkten Angebots an\nTaxistandplätzen besteht – zu lenken oder zu verzerren, sondern stellen polizeiliche und umweltpolitische Interessen dar. Sie bilden damit legitime öffentliche (grundsatzkonforme) Interessen für einen Eingriff in den Schutzbereich\nder Wirtschaftsfreiheit. Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen als solche hat sodann keine wesentlichen Auswirkungen auf den\nWettbewerb, zumal bereits im aktuell geltenden Taxireglement die Befugnis\ndes Stadtrates, die Gesamtzahl der A-Taxi zu begrenzen, normiert ist (Art. 9\nTaxireglement) und die Standplatzbewilligungen neu auf höchstens sechs\nJahre befristet erteilt werden (Art. 16 Abs. 2 RPB), um die Gleichbehandlung\ndirekter Konkurrenten zu gewährleisten (act. 1–5 S. 9).\n\n"}