{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.2 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus (act. 5), das Recht zur\nNutzung von öffentlichem Grund als Taxistandplatz gelte gemäss Lehre und\nRechtsprechung als gesteigerter Gemeingebrauch und könne einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, wenn dies zur Koordination der verschiedenen Nutzungsansprüche oder zum Schutz von Polizeigütern erforderlich sei.\nDie Wirtschaftsfreiheit vermittle einen bedingten Anspruch auf Nutzung von\nöffentlichem Grund zwecks Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Bei Taxistandplätzen in städtischen Gebieten sei es regelmässig der Fall, dass die\nNachfrage das Angebot weit übersteige. Aus Gründen der Raumplanung und\nder Koordination der Nutzung von öffentlichem Grund sei es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb gerechtfertigt, die Zahl der verfügbaren\nStandplatzbewilligungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der Verhältnismässigkeit zu begrenzen (Urteile des Bundesgerichtes 2C_61/2009 vom\n5. Oktober 2009 Erw. 4.1; 2P.8/2006 vom 29. August 2006 Erw. 2.2). In der\nStadt St.Gallen gebe es derzeit 43 Taxistandplätze. Die Gesamt-Anzahl der\nzugelassenen A-Taxis sei heute auf 145 Fahrzeuge begrenzt. Aktuell seien\n133 Standplatzbewilligungen vergeben. Die beschränkte Verfügbarkeit von\nStandplätzen führe zu einem regen Suchverkehr nach einem freien Platz und\nletztlich zu einem Mehrverkehr in der Stadt. Die Schaffung neuer Standplätze\nsei insbesondere in der Innenstadt nicht möglich. Eine Begrenzung der Anzahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen – wie es Art. 16 Abs. 5 RPB\nvorsehe – erscheine deshalb sachlich begründet. Die Beschwerdeführerin\nverkenne, dass es sich bei der Firmenbetriebsbewilligung in der Stadt Winterthur im Vergleich zur vorliegend interessierenden Standplatzbewilligung um\neine andersartige Bewilligung handle. In der Stadt Winterthur sei eine zahlenmässige Beschränkung sämtlicher Taxifahrzeuge eines Taxiunternehmens\n\nSeite 7/18\nund damit seiner Betriebsmittel beabsichtigt gewesen. Das RPB sehe demgegenüber keine Beschränkung der Anzahl städtischer Fahrzeugbewilligungen\nvor (vgl. Art. 5 RPB), welche zusammen mit einer Fahrbewilligung das Anbieten und Durchführen von Personentransporten von privatem Grund aus erlaube.\n\n2.3 Streitgegenstand bildet die Vereinbarkeit von Art. 16 Abs. 5 RPB\nmit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und damit zusammenhängend die\nEinhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat. Festzuhalten ist, dass Art. 16 Abs. 5\nRPB, der die Festlegung der Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen\ndurch den Stadtrat vorsieht, die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen an sich, also der Umstand, dass nur eine beschränkte Anzahl\nStandplatzbewilligungen zur Verfügung steht, enthält.\n\n3.\n3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien\nZugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Ausübung des Taxigewerbes ist eine auf die\nErzielung eines Gewinnes gerichtete, privatwirtschaftliche Tätigkeit und wird\nvom Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit erfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2017 vom 25. Juni 2018 Erw. 4.1; 2C_564/2009 vom 26. Februar 2010 Erw. 6.1; 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 Erw. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person des Privatrechts Trägerin der Wirtschaftsfreiheit. Die in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierte Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen mit der Delegation an den Stadtrat, die Zahl\nder verfügbaren Standplatzbewilligungen festzulegen, stellt einen Eingriff in\nden Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit dar, denn die Taxigesellschaften\nund die Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer (vgl. Art. 16 Abs. 4 RPB, wonach\nStandplatzbewilligungen für Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer sowie für Taxigesellschaften erteilt werden) werden in ihrer unternehmerischen Freiheit,\nihre Dienstleistungen frei anzubieten, eingeschränkt. Dieser Eingriff ist unter\nden Voraussetzungen von Art. 36 BV und dem aus dem Grundrecht abgeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten zulässig. Darüber hinaus ist Art. 94 Abs. 4 BV beachtlich, wonach Abweichungen vom\nGrundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Massnahmen, die sich gegen\nden Wettbewerb richten, nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung\nvorgesehen oder durch kantonale Regalrechts begründet sind (vgl. Urteile\ndes Bundesgerichtes 2C_230/2020 vom 25. März 2021 Erw. 5.; 2C_712/2017\nvom 25. Juni 2018 Erw. 4.1).\n\n3.2 Als erstes ist zu prüfen, ob es sich bei der in Art. 16 Abs. 5 RPB\nstatuierten Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen mit der\n\n"}