{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n Seite 5/18\nan die Beschwerdelegitimation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\n(SR 173.110; abgekürzt BGG) ist bei der Anfechtung von kantonalen und damit auch von kommunalen Erlassen zur Beschwerde an das Bundesgericht\nlegitimiert, wer durch den Erlass aktuell oder virtuell besonders berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Das\nschutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Virtuelles Berührtsein setzt voraus, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (Urteile des Bundesgerichtes 2C_131/2023\nvom 29. Februar 2024 Erw. 1.3; 1C_195/2019 vom 29. Januar 2020\nErw. 1.1). In vielen Fällen trifft dies grundsätzlich auf alle Einwohnerinnen und\nEinwohner des entsprechenden Kantons bzw. der entsprechenden Gemeinde\nzu. Im Übrigen beurteilt sich die virtuelle Betroffenheit stets in Bezug auf die\nangefochtenen Bestimmungen eines Erlasses (B. WALDMANN, BASLER KOM-\nMENTAR BUNDESGERICHTSGESETZ, 3. AUFL. 2018, ART. 89 RZ. 13 M.W .N.). Da\ndie Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren gemäss Art. 111 BGG\nnicht enger sein darf als im Verfahren vor Bundesgericht, ist diese Praxis\nauch auf die Anfechtung von kommunalen Erlassen gemäss Art. 163 GG anzuwenden (vgl. CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 402; M. BERTSCHI, KOMMENTAR\nVRG, 3. AUFL., ZÜRICH / BASEL / GENF 2014, § 21 RZ. 32 FF.; KÖLZ / HÄNER /\nBERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES\nBUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH / BASEL / GENF 2013, RZ. 1686).\n\nDie Beschwerdeführerin betreibt in der Stadt St.Galen ein Taxiunternehmen\nund verfügt aktuell über 54 A-Taxi-Lizenzen (act. 1-6) und damit wohl auch\nüber eine Betriebsbewilligung A, mit der sie zur Benutzung der öffentlichen\nStandplätze befugt ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Taxireglement). Sie ist von Art. 16\nAbs. 5 RPB, der die Delegation der festzulegenden Zahl der verfügbaren\nStandplatzbewilligungen an den Stadtrat normiert, somit virtuell berührt und\nhat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (zur Beschwerdelegitimation bei der Anfechtung einer Delegationsnorm vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich PB.2010.00026 vom 3. Januar 2011\nErw. 2.4 mit Verweis auf Entscheid des Bundesgerichtes 2P.192/2001 vom\n15. März 2002 Erw. 1b). Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert.\n\n1.3.4 Auf die Abstimmungsbeschwerde ist demnach einzutreten, soweit\nsich diese auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit von Art. 16 Abs. 5 RPB\nbezieht. Soweit sich die Abstimmungsbeschwerde gegen die in der Vorlage\nan das Stadtparlament genannten Zahlen der vorgesehenen Beschränkung\nder Anzahl Standplatzbewilligungen (im Total und pro Unternehmen) richtet,\nist mangels eines Anfechtungsobjekts darauf nicht einzutreten.\n\nSeite 6/18\n2.\n2.1 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen\ngeltend (act. 1), gemäss den Ausführungen in der Vorlage an das Stadtparlament seien aktuell 133 Standplatzbewilligungen vergeben, wobei gemäss geltendem Vollzugsreglement 145 Bewilligungen vergeben werden könnten. Die\nvorgesehene Reduktion der Standplatzbewilligungen als Ganzes sowie die\nBeschränkung der Standplatzbewilligungen pro Unternehmen stellten einen\ndrastischen Einschnitt in die Wirtschaftsfreiheit dar. Die gesamte geplante Reduktion solle auf ihrem Rücken ausgetragen werden. Das Verwaltungsgericht\ndes Kantons Zürich habe eine Beschränkung der Firmenbetriebsbewilligung\nauf fünf Fahrzeuge in der Taxiverordnung der Stadt Winterthur zu Recht als\ngegen den Wettbewerb gerichtet sowie als Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit und damit als gesetzwidrig beurteilt (AN.2014.00003 vom 8. Dezember 2016 Erw. 5.3.3). Es gehe nicht an, dass ein solcher Eingriff an die Exekutive delegiert werde. Art. 16 Abs. 5 RPB erweise sich deshalb als unzulässige Delegationsnorm.\n\n"}