{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n1.3\n1.3.1 In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament über allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Vollzugsvorschriften (Art. 61\nAbs. 1 Bst. f GG). Die allgemein verbindlichen Reglemente unterstehen mit\nAusnahme der Gebührentarife dem fakultativen Referendum (Art. 66 Abs. 1\nBst. a GG). Der Beschluss des Stadtparlaments vom 25. Juni 2024 bzw. das\nReglement über die Personenbeförderung (RPB) bildet damit ein taugliches\nAnfechtungsobjekt. Mit der Erhebung der Abstimmungsbeschwerde begehrt\ndie Beschwerdeführerin eine abstrakte Normenkontrolle, nämlich die Überprüfung des RPB auf allfällige Rechtsverletzungen. Mit der Abstimmungsbeschwerde nach Art. 163 GG kann ein kommunaler Erlass einer abstrakten\nNormenkontrolle unterzogen werden (H.-R. ARTA, PRAXISKOMMENTAR ZUM GE-\nSETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020\n[NACHFOLGEND PK VRP/SG], ÜBERBLICK RZ. 90; LOOSER / LOOSER-HERZOG,\nPK VRP/SG, ART. 61 RZ. 8; CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT\nIM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, Rz. 679). Handelt es sich\num einen neuen oder vollständig revidierten Erlass, kann jede einzelne Bestimmung angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_756/2015\nvom 3. April 2017 Erw. 1.3.1 mit Hinweisen).\n\nZu klären ist, welche Bestimmungen des RPB die Beschwerdeführerin anficht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen\n\nSeite 4/18\nBeschlusses bzw. des (gesamten) RPB. Aus der Begründung, die zur Auslegung der Beschwerdeanträge herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 2C_843/2017 vom 8. Oktober 2018 Erw. 1.2.2), ergibt sich, dass\nsich die Beschwerde lediglich gegen Art. 16 Abs. 5 RPB und gegen die in der\nVorlage an das Stadtparlament vorgesehene zahlenmässige Beschränkung\nder Anzahl Standplatzbewilligungen richtet. Anfechtungsobjekt kann jedoch\nnur Art. 16 Abs. 5 RPB bilden. Zur Rüge, die in der Vorlage an das Stadtparlament vorgesehene zahlenmässige Beschränkung der Anzahl Standplatzbewilligungen sei willkürlich und verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit ist festzuhalten, dass es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Die Vorlage an das Stadtparlament bildet kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine\nabstrakte Normenkontrolle. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass\ndie Rechtmässigkeit der in einer dem RPB untergeordneten Erlass festzulegenden Anzahl Standplatzbewilligungen im Rahmen der Anfechtung einer\nverweigerten Erteilung einer Standplatzbewilligung überprüft werden könnte\n(konkrete Normenkontrolle, vgl. VerwGE B 2015/322 vom 28. September\n2017). Anfechtungsobjekt bildet demnach allein Art. 16 Abs. 5 RPB. Auf die\nAbstimmungsbeschwerde ist deshalb insofern nicht einzutreten, als geltend\ngemacht wird, die in der Vorlage an das Stadtparlament vorgesehene Beschränkung der verfügbaren Standplatzplatzbewilligungen auf höchstens 105\nim Total und auf höchstens 30 pro Taxigesellschaft sei rechtswidrig.\n\n1.3.2 Das Departement des Innern ist für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde zuständig (Art. 163 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 22\nBst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Die Abstimmungsbeschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 163 Abs. 2 GG und Art. 165 GG i.V.m.\nArt. 48 VRP).\n\n1.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Abstimmungsbeschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin ist als Aktiengesellschaft organisiert. Als juristische Person des Privatrechts ist sie in der\npolitischen Gemeinde St.Gallen nicht stimmberechtigt. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an\nder Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dartut\n(Art. 163 Abs. 1 GG). Ein eigenes schutzwürdiges Interesse liegt grundsätzlich dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE\n137 II 30 Erw. 2.2.2). Die geltend gemachte Beeinträchtigung darf dabei nicht\nnur subjektiv empfunden werden, sondern muss insofern objektivierbar sein,\nals die Beschwerdeführerin stärker als jedermann berührt und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss.\nWeiter muss das Anfechtungsinteresse aktuell sein (GEISSER / ZOGG, PK\nVRP/SG, ART. 45 RZ. 10 FF.; CAVELTI/VÖGELI, A.A.O., RZ. 391 UND 400). Bei\nder abstrakten Normenkontrolle gelten allerdings erleichterte Anforderungen\n\n"}