{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n Seite 2/18\nformuliert worden. Zudem sei diese Beschränkung Teil der parlamentarischen\nBeratung gewesen. Somit bestehe kein Zweifel, dass diese Beschränkung so\numgesetzt werde. Sollte die vorgesehene Standplatzbeschränkung wider Erwarten nicht angefochten werden können, sei die Abstimmungsbeschwerde\ndennoch gutzuheissen, weil die Delegationsnorm in Art. 16 Abs. 5 RPB\nrechtswidrig sei. Die vorgesehene Beschränkung der Standplatzbewilligungen\nstelle einen drastischen Einschnitt in die Wirtschaftsfreiheit dar. Es gehe nicht\nan, dass ein solcher Eingriff an die Exekutive delegiert werde.\n\nC. Der vom Departement des Innern am 15. August 2024 erhobene\nKostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde am 19. August 2024 fristgerecht bezahlt (act. 3).\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2024 beantragte die politische Gemeinde St.Gallen, vertreten durch den Stadtrat St.Gallen und dieser in Absprache mit dem Präsidium des Stadtparlaments (nachfolgend Vorinstanz), die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter\nKostenfolge (act. 5). Sie machte im Wesentlichen geltend, auf die Beschwerde sei mangels Anfechtungsgegenstands insofern nicht einzutreten,\nals sich diese gegen die anzahlmässige Beschränkung der Standplatzbewilligungen beziehe. In der Vorlage an das Stadtparlament habe der Stadtrat im\nSinne der Transparenz seine Absicht dargelegt, im noch zu erlassenden Vollzugsreglement zum RPB die Anzahl Standplatzbewilligungen für Taxigesellschaften auf höchstens 90 und pro Taxigesellschaft auf höchstens 30 zu beschränken. Für Einzelfahrerinnen und -fahrer sei ein Kontigent von 15 Standplatzbewilligungen vorgesehen. Bis anhin habe der Stadtrat weder das Vollzugsreglement zum RPB erlassen noch die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen festgelegt. Umstritten sei, ob die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen – wie es Art. 16 Abs. 5 RPB vorsehe – beschränkt werden\nkönne. Eine Begrenzung der Anzahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen\nsei sachlich begründet und stelle eine zulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Taxihalterinnen und -halter dar. Am 27. September 2024\nwurden die Akten nachgereicht (act. 6).\n\nE. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (vgl. act. 7).\n\nF. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n\nSeite 3/18\n1.1 Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde\nder inhaltlichen Prüfung unterzieht, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf\ndiese eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz,\nein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation der Beschwerdeführerin\nsowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 163 ff. des Gemeindegesetzes [sGS 151.2; abgekürzt GG] i.V.m. Art. 45 ff. des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\n\n1.2 Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über\nEinbürgerungen, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen\nRechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden (Art. 163 Abs. 1 GG). Die Beschwerde ist innert\nvierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen (Art. 163 Abs. 2 GG).\nDas zuständige Departement kann den Beschluss der Bürgerschaft oder den\nreferendumspflichtigen Beschluss aufheben (Art. 163 Abs. 3 Bst. a GG) oder\nangemessene Massnahmen treffen; Art. 159 GG wird sachgemäss angewendet (Art. 163 Abs. 3 Bst. b GG).\n\n"}