{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-761_2025-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1057&type=1563347022&cHash=c0ca7f7781704a7d7964a9cf06eaedbc", "Checksum": "06e929dcc090717b57f85e88dac732c1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:43", "Num": ["DIGS411-761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:43", "Checksum": "71cd04a6fdb983db74e9bf56d9dfc697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 10.03.2025 DIGS411-761\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte Normenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994, neues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet Art. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von\r\nRechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den Stadtrat (Erw. 3). Abweisung der\r\nAbstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-761\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 18.02.2026\nEntscheiddatum: 10.03.2025\n\nEntscheid Departement des Innern vom 10. März 2025\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 GG. Abstrakte\nNormenkontrolle. Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni\n2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994,\nneues Reglement über die Personenbeförderung. Anfechtungsobjekt bildet\nArt. 16 Abs. 5 RPB (Erw. 1.3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat\ndie Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Vereinbarkeit mit\ndem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und Einhaltung der Voraussetzungen\nzur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament an den\nStadtrat (Erw. 3). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf\neingetreten wird.\n\nDen Entscheid DIGS411-761 vom 10. März 2025 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-761\n\nEntscheid vom 10. März 2025\n\nBeschwerdeführerin A.___AG,\nvertreten durch B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde St.Gallen,\nvertreten durch den Stadtrat St.Gallen, Rathaus, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Beschluss des Stadtparlaments St.Gallen vom 25. Juni 2024 betreffend Totalrevision des Taxireglements vom 27. September 1994,\nneues Reglement über die Personenbeförderung; Abstimmungsbeschwerde\nSachverhalt\n\nA. Die politische Gemeinde St.Gallen unterzog das Taxireglement\nvom 27. September 1994 (SRS 713.1) einer Totalrevision. Mit Beschluss vom\n25. Juni 2024 erliess das Stadtparlament St.Gallen das Reglement über die\nPersonenbeförderung (RPB). Art. 16 RPB lautet wie folgt:\n\n« 1 Wer öffentliche Standplätze benutzt, benötigt eine Standplatzbewilligung.\n2\nDie Standplatzbewilligungen sind auf maximal sechs Jahre befristet. Der\nStadtrat regelt die Geltungsdauer.\n3\nDie Standplatzbewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden,\ninsbesondere hinsichtlich Mindestbetreib, Erreichbarkeit, Preiskennzeichnung\nder Fahrzeuge oder Nutzung der Standplätze.\n4\nEs werden Standplatzbewilligungen für Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer\nsowie für Taxigesellschaften erteilt.\n5\nDer Stadtrat legt die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. »\n\nIn der Vorlage an das Stadtparlament vom 22. Mai 2024 hatte der Stadtrat zu\nArt. 16 Abs. 5 RPB festgehalten, vorgesehen sei, die Anzahl Standplatzbewilligungen für Taxigesellschaften auf höchstens 90 und pro Taxigesellschaft auf\nhöchstens 30 Standplatzbewilligungen zu beschränken. Für Einzelfahrerinnen\nund Einzelfahrer sei ein Kontigent von 15 Standplatzbewilligungen vorgesehen (act. 1–5).\n\nDer Beschluss des Stadtparlamentes St.Gallen wurde am 28. Juni 2024 publiziert; das Reglement unterstand dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist lief am 29. Juli 2024 ab (act. 1-2). Das Referendum kam nicht zustande (act. 6-3).\n\nB. Mit Eingabe vom 9. August 2024 erhob die A.___AG (nachfolgend\nBeschwerdeführerin), vertreten durch B.___, Abstimmungsbeschwerde\n(act. 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; unter\nKosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST). Zur Begründung\nmachte sie im Wesentlichen geltend, mit Art. 16 RPB solle die Anzahl Standplatzplatzbewilligungen für Taxigesellschaften auf höchstens 90 und pro Taxigesellschaft auf höchstens 30 beschränkt werden. Für Einzelfahrerinnen\nund -fahrer sollten 15 Standplatzbewilligungen erteilt werden können. Dies\nwürde eine Reduktion um 40 Standplatzbewilligungen respektive um rund\n30 Prozent bedeuten. Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge aktuell über 54 A-\nLizenzen. Sie sei nach ihrer Kenntnis das einzige Unternehmen mit über 30\nStandplatzbewilligungen. Die Änderung des Taxireglements erweise sich damit als gezielte Massnahme gegen sie. Diese drastische Senkung sei willkürlich und verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit. Man könnte nun einwenden,\ndass diese Beschränkung der Standplatzbewilligungen in Art. 16 Abs. 5 RPB\nüberhaupt nicht abgebildet sei. Dies sei an sich zutreffend. Jedoch sei die\nzahlenmässige Beschränkung klar in der Vorlage an das Stadtparlament so\n\n"}