Da die Kaufpreise der einzelnen Liegenschaften unter zwei Millionen Franken betragen haben und da die Schwelle von drei Millionen Franken je Jahr nicht überschritten worden ist, hat die Vorinstanz die Finanzkompetenzen nicht verletzt. Die Abstimmungsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von