Ob die Rechtsprechung zum Finanzreferendum und dem aus dem Grundsatz der Einheit der Materie fliessenden Zerstückelungs- oder Trennungsverbot, die sich Ausgaben bezieht, auch auf Anlagen anwendbar ist, kann vorliegend offenbleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass zwischen den einzelnen Käufen eine enge sachliche Verbindung besteht bzw. die Käufe für sich allein betrachtet keinen Sinn ergäben. Da die Kaufpreise der einzelnen Liegenschaften unter zwei Millionen Franken betragen haben und da die Schwelle von drei Millionen Franken je Jahr nicht überschritten worden ist, hat die Vorinstanz die Finanzkompetenzen nicht verletzt.