4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung zu den Finanzbefugnissen ist mit «je Fall» das Grundstück bzw. der einzelne Kauf gemeint. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz der Einheit der Materie und macht geltend, dass die Liegenschaftskäufe zusammengefasst zu betrachten seien, da sie aufgrund einer Strategie erfolgt seien. Ob die Rechtsprechung zum Finanzreferendum und dem aus dem Grundsatz der Einheit der Materie fliessenden Zerstückelungs- oder Trennungsverbot, die sich Ausgaben bezieht, auch auf Anlagen anwendbar ist, kann vorliegend offenbleiben.