117 Abs. 1 GG bzw. ein Rahmenkredit ist für die Käufe damit nicht erforderlich gewesen. Auch wenn die Vorinstanz die Liegenschaften aus strategischen Überlegungen im Zusammenhang mit einem Neubau des Schulhauses Kronbühl gekauft hat, sind zur Beurteilung der Einhaltung der Finanzkompetenzen die Käufe einzeln und nicht zusammengefasst zu betrachten. Nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung zu den Finanzbefugnissen ist mit «je Fall» das Grundstück bzw. der einzelne Kauf gemeint.