Die von der Vorinstanz in den Jahren 2020, 2022 und 2023 gekauften Liegenschaften St.Gallerstrasse 13, 17, 25, 27 und 31 befinden sich im Finanzvermögen der Vorinstanz. Die Käufe sind zum Zweck der Vermögenserhaltung erfolgt und stellen Anlagen und keine Ausgaben im Rechtssinn dar. Ein Budget- oder Kreditbeschluss der Bürgerschaft im Sinn von Art. 117 Abs. 1 GG bzw. ein Rahmenkredit ist für die Käufe damit nicht erforderlich gewesen.