GG noch Art. 6 ff. FHGV sehen einen Anhang zur Bilanz vor. Auch Art. 110s GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Art. 22 FHGV sowie Art. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV statuieren kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung. Der dritte Teil des Antrags ist schliesslich nicht mehr strittig. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.